Schwerbehindertenausweis
Als schwerbehindert gelten alle Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens GdB 50, der vom Versorgungsamt oder dem Amt für Soziale Angelegenheiten festgestellt wird. Bei einem Behinderungsgrad von mindestens GdB 30 kann man unter bestimmten Voraussetzungen durch die Agentur für Arbeit gleichgestellt werden.
aG Außergewöhnliche Gehbehinderung
G Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
H Hilflos im Sinne des Einkommensteuergesetzes, nicht im Sinne des SGB XII
GI Gehörlos
Bl Blind
RF Ermäßigung des Rundfunkbeitrags
B Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel